Thema: Unterspritzung mit Kortison
2022-03-15
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Autor: Miriam |
Sehr geehrte Experten, Ist die Unterspritzung der AA mit Kortison eine Kassenleistung oder muss ich das selbst zahlen? |
Dr. Uwe Schwichtenberg Experte Beiträge:136 | 2022-03-21 |
Sehr geehrte Fragestellerin Die Erstattung von Maßnahmen, die dem Haarwuchs dienen, ist von der Erstattungsfähigkeit durch die gesetzlichen Krankenkassen ausgenommen. Dies gilt auch für die Unterspritzung mit Kortison bei der AA. Die Erläuterungen des gemeinsamen Bundesausschusses habe ich hier angefügt. Glücklich schien der GBA damit nicht, wie man dem Wortlaut entnehmen kann. Ihr Dr. Uwe Schwichtenberg Zusammenfassende Dokumentation Stand: 27. August 2018 Anders als im Bereich der Hilfsmittelversorgung (dazu BSG, Urt. v. 22.04.2015 – B 3 KR 3/14 R, Rn. 23) hat der Gesetzgeber mit § 34 Abs. 1 S. 7 – 9 SGB V einen auch verfassungsrecht-lich nicht zu beanstandenden Versorgungsauschluss für sämtliche Arzneimittel, die der Be-handlung des Haarausfalls dienen, vorgenommen. Demnach ist zu beurteilen, ob bei den be-troffenen Arzneimitteln neben dem Behandlungsziel der Verbesserung des Haarwuchses eine medizinisch notwendige diagnostische oder therapeutische Wirkung im Vordergrund steht (BT-Drucks. 15/1525, S. 87). So liegt der Sachverhalt hier nicht. Sofern sich das Krankheitsbild in seiner Erscheinungsform im Umfang des Haarwuchses erschöpft und das Behandlungsziel daran anknüpfend auf die Einflussnahme zu Art und Umfang der (Kopf-)Behaarung be-schränkt, eröffnet das Gesetz keinen Wertungsspielraum für den G-BA in der Anwendung der gesetzlichen Kriterien und dem unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Verordnungsaus-schluss für die enumerativ aufgeführten Behandlungsziele. Die Ursachen die der vorliegenden Erkrankung zugrunde liegen sind – was sich auch im Rah-men der mündlichen Anhörung bestätigte – noch nicht vollständig geklärt, weshalb die Be-handlungsansätze der Alopezia areata rein symptomatisch erfolgen. Das alleinige Behand-lungsziel der Alopezia areata ist die Verhinderung bzw. die Verbesserung des Haarwuchses. Sofern Arzneimittel dazu dienen den Haarwuchs zu verbessern bzw. den Haarverlust zu ver-hindern, sind diese gemäß § 34 Abs. 1 Satz 8 SGB V von der Versorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Dabei lässt sich dem Gesetz keine Einschränkung dahingehend entnehmen, dass allein nicht medizinisch bedingte Behandlungsanlässe – wie beispielsweise alterungsbedingter Haaraus-fall – erfasst werden sollte (BSG, Urt. v. 12.12.2012 – B 6 KA 50/11 R, Rn. 15, 17). Weiterhin lassen sich aus dem Gesetz ebenso wenig Rückschlüsse über Einschränkungen bezüglich Alter, Geschlecht noch der Ursachen entnehmen. Demnach wird hier auch nicht unterschieden ob dem Haarverlust eine altersbedinge-, genetische, autoimmune oder eine sonstige Ursache zugrunde liegt. |
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