Thema: Kosten
2019-06-30
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Autor: Annalena |
Sehr geehrtes Ärzteteam, wie kommt es, dass die meisten Haarsprechstunden (von den Behandlungen erst gar nicht zu reden) kostenpflichtig sind? Wird Haarausfall denn wirklich nur als ästhetisches Problem betrachtet? Gruß |
Dr. Uwe Schwichtenberg Experte Beiträge:420 | 2019-07-02 |
Sehr geehrte Fragestellerin Ja, der Gesetzgeber hat verfügt, dass Mittel, die der Verbesserung des Haarwuchses dienen, nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden dürfen und zwar ausnahmslos. Dies gilt sogar für eindeutig krankheitsbedingten Haarausfall wie den kreisrunden Haarausfall. Wenn also die Therapie als Lifestyle Arzneimittel eingeordnet werden, dann ist definitionsgemäß auch die Erkrankung eine Lifestyleproblematik und entsprechende Beratungen sind nicht Teil der vertragsärztlichen Versorgung. Leichter nachvollziehbar ist dies bei Botoxunterspritzungen für Faltenbehandlungen und ähnliches. Bei den Haaren können weder Patienten noch Ärzte dies verstehen. Der Gesetzestext ist jedoch eindeutig. Zur Erläuterung im Anhang ein Auszug aus der Veröffentlichung des Gemeinsamen Bundesausschusses. Ihr Dr. Uwe Schwichtenberg Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) Nach § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V sind Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind nach § 34 Abs. 1 Satz 8 SGB V insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) regelt Näheres in der Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V (Arzneimittel-Richtlinie)...Im Rahmen des Stellungnahmeverfahren wurde vorgebracht, dass es sich bei Alopecia areata (Kreisrunder Haarausfall) um eine Autoimmunerkrankung handle, welche behandlungsbedürftig sei. Die Erkrankung trete alters- und Geschlechtsunabhängig auf und sei klar von der Alopecia androgenetica abzugrenzen. Auch haben die Betroffenen ein erhöhtes Risiko psychiatrische Begleiterkrankungen zu entwickeln. Hier handele es sich nicht um individuelle Bedürfnisbefriedigung oder Aufwertung des Selbstwertgefühls, somit lägen die allgemeinen Kriterien, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V sowie dem 4. Kapitel, 6. Abschnitt §§ 42 f der VerfO, nicht vor. |
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